Tierschutzverein 16 Pfoten Erkner eV.

J&J


 

 

 

Satzung (gemeinnütziger Verein)

 

 

§1( Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein-16-Pfoten-Erkner

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz: e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Erkner.

 

§2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist , die Unterstützung bedürftiger Tiere und Tierheime(national/international). Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person, durch Ausgaben die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine der Zuwendungen aus Mitteln, des Vereins.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1/1.die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.  Tiere werden geholt (von den Tierheimen/Tötungsstationen) oder durch Flugpatenschaften eingeflogen und dann vom Flughafen zu den ausgewählten Pflegestellen verbracht, wo sie bis zur Vermittlung (über verschiedene Internetplattformen) verbleiben und dann (nach positiver Vorkontrolle) in ihr endgültiges Zuhause ziehen.

1/2.die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen . Der Tierschutzverein 16 Pfoten Erkner e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

1/3.sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung),die ausschließlich den Tierschutz fördern.

 

1/4. Der Tierschutzverein 16 Pfoten Erkner e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung

1/5. Der Verein sammelt Sachspenden, Tierbedarfsartikel sowie Futterspenden. Spendentransporte werden organisiert ( zB. nach Ungarn in das Noah Tierheim) . Die Vermittlung von Nottieren wird unterstützt.

 

 

 

§3 ( Mitgliedschaft)

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Person).

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3 .Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig . Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Mitgliedsvertrag ist jederzeit kündbar, sollte jedoch mindestens 2 Wochen vor Ablauf der Jahresmitgliedschaft erfolgen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen .

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge ( Geldbeträge ) zu leisten .Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§4 ( Vorstand )

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem Kassierer und dem Schriftführer.

2.Der Vorstand im Sinne §26  BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden . Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§5 ( Mitgliederversammlung )

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§6 ( Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens )

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§7 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Berlin , Hausvaterweg 39, 13057 Berlin , der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§8

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

 

§9

Satzung errichtet am 14.02.2015 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung

 am 20.06.2015

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